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LP 13 58

Aufsicht SchKG

Wallis · 2013-12-17 · Deutsch VS

LP 13 58 URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2013 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen BETREIBUNGS- UND KONKURSAMT DES BEZIRKES B_________, Beschwerdegegner (Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 2013

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts B_________ wird dahingehend gut- geheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, im Pfändungsverfahren bis zu einem end- gültigen Entscheid des Bundesgerichts im Aberkennungsprozess von einem Saldo der Darlehensfor- derung per 17. Juni 2009 von Fr. 130'000.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sind die Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit dem 1. April 2009, abzüglich eines Guthabens des Beschwerdeführers von Fr. 2'219.70. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Aber- kennungsprozesses sind hingegen für die Bestimmung der Betreibungskosten nicht zu berücksichti- gen.

E. 2 Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 -

E. 4 Der vorliegende Beschwerde beziehungsweise dem Rekurs wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

die Eingaben des Bezirksgerichts vom 19. November 2013 sowie des Betreibungsamts vom 22. November 2013, mit welchen beide auf eine Stellungnahme verzichteten; das Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2013 vom 12. November 2013 (fortan Bundesgerichtsurteil), wonach die Beschwerde von C_________ und D_________ gegen den Entscheid C1 12 161 des Kantonsgerichts im Aberkennungsprozess vom

16. April 2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wurde; die übrigen Akten;

erwägend

dass Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit der Zustellung an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden können (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 26 EGSchKG); dass ein Einzelrichter über den Rekurs gegen einen Beschwerdeentscheid urteilen kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGSchKG); dass sich mit dem Urteil in der Sache selbst ein Entscheid über die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, so dass dieses Gesuch gegen- standslos geworden ist; dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nach Art. 26 Abs. 3 EGSchKG unter an- derem Rechtsbegehren zu enthalten hat (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a, 2002 S. 194). dass in den Rechtsbegehren der Umfang des Streites umschrieben wird und der all- gemeine Grundsatz gilt, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Gutheissung der Klage ohne weiteres zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3); dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2. A., N. 5 zu Art. 17 SchKG; ferner Levante,

- 4 - Basler Kommentar, 2. A., N. 79 zu Art. 19 SchKG mit Hinweisen), weshalb Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Auf- hebungsanträge in der Regel nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a; BGE 133 III 489 E. 3; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1; Dieth, Be- schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 129, 131 mit weiteren Hinweisen); dass der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean- tragt und damit weder ein reformatorischer noch ein kassatorischer Antrag gestellt wird; dass mangelhafte Anträge keine verbesserlichen Mängel darstellen, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (ZWR 2002 S. 194; BGE 126 III 30 E. 1b); dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein mangelhaftes Begehren jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht (Art. 29 Abs. 1 BV) und daher auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt; Rechtsbegehren sind mithin im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Bundesgerichtsur- teile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.32, 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.2); dass sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, welche Abän- derungen am vorinstanzlichen Entscheid angestrebt werden, da der Beschwerdeführer in der Begründung lediglich ausführt, dass kein rechtskräftiges Urteil vorliege, welches eine Fortsetzung der Pfändung ermöglichen würde und dass das Betreibungsamt in Vollstreckung des angefochtenen Urteils die Begründung des Bundesgerichtsurteils im Aberkennungsprozess abzuwarten habe; dass folglich mangels eines rechtsgenüglichen Antrags auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden kann; dass die Beschwerde überdies, selbst wenn auf sie eingetreten würde, aus folgenden Gründen abzuweisen wäre;

- 5 - dass zu einer formrichtigen Begründung mindestens gehört, dass sich der Beschwer- deführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und er dartut, dass auf- grund der Aktenlage, die der Vorinstanz vorlag, oder aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein anderer Entscheid angezeigt scheint (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a; Dieth, a.a.O., S. 129; Bundesgerichtsurteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.2); dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbrachte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 sei von den Gläubigern C_________ und D_________ beim Bundesgericht „insgesamt“ angefochten worden und das Bundesge- richt habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Aberkennungsprozes- ses wieder offen sei und der Gegenstand des Kantonsgerichtsurteils vom 16. April 2013 insgesamt neu beurteilt werden müsse, so dass kein rechtskräftiges Urteil vorlie- ge, welches zur Fortsetzung der Betreibung berechtigen würde; dass das Kantonsgericht im Berufungsurteil C1 12 161 die Berufung von E_________ guthiess und es in Gutheissung ihrer Aberkennungsklage feststellte, dass sie die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Beträge, insbeson- dere jenen von Fr. 260'000.-- plus Zinsen zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht schulde; das Kantonsgericht hingegen die Berufung von X_________ abwies, soweit es darauf eintrat und das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 20. Juli 2012, soweit es ihn betraf, in dem Sinne bestätigte, als dass es feststellte, dass er den in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Betrag im Umfange von Fr. 130'000.-- nebst Zins zu 3.5 % vom 12. Juni 2003 bis 31. März 2009 sowie zu

E. 5 % ab 1. April 2009, abzüglich geleisteter Zinszahlungen von Fr. 30'000.--, schulde; dass gegen dieses Urteil einzig C_________ und D_________ als Aberkennungsbe- klagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen hinterlegten und im Wesentli- chen beantragten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung in der gegen E_________ eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung für Fr. 260'000.-- nebst Zins zu gewähren und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangten, demgegenüber X_________ nicht gegen das Kantonsgerichtsurteil rekur- rierte (vgl. Bundesgerichtsurteil „Sachverhalt“ D); dass das Bundesgericht in Erwägung 1 seines Rückweisungsentscheids festhielt, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführer ausschliesslich die Forderungen bzw. das Rechtsöffnungsverfahren gegen E_________ beträfen und aus diesem Zusammen-

- 6 - hang klar werde, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend X_________ akzeptieren würden, so dass vor Bundesgericht einzig die Aberken- nungsklage von E_________ Streitgegenstand bilde (Bundesgerichtsurteil E. 1); dass der Bezirksrichter als untere Aufsichtsbehörde einen Entscheid auf der Basis fäll- te, dass Dispositivziffer 1 des Berufungsurteils C1 12 161 vom 16. April 2013 in Teil- rechtskraft erwachsen ist, was das Bundesgericht nach dem Ausgeführten bestätigte und mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorliegend in- frage stehenden Betreibung ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und sich das Bundesge- richt in seinem Entscheid zu Dispositivziffer 1 des angefochtenen Berufungsurteils des Kantonsgerichts nicht mehr äusserte; dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, welche den angefochte- nen Entscheid als fehlerhaft erscheinen liesse, so dass die Beschwerde auch abzuwei- sen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde; dass im Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zu- gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 EGSchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkennt

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. Sitten, 17. Dezember 2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LP 13 58

URTEIL VOM 17. DEZEMBER 2013

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

BETREIBUNGS- UND KONKURSAMT DES BEZIRKES B_________, Beschwerdegegner

(Beschwerde nach Art. 18 SchKG) Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 2013

- 2 -

eingesehen

die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirks B_________ vom 3. September 2013 in der Betreibung Nr. xxx betreffend X_________, wonach angekündigt wurde, dass die Pfändung am 20. September 2013 am Morgen auf dem Betreibungsamt für den Forderungsbetrag von Fr. 139'385.50 inkl. Zins und Kosten vollzogen werde; die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG von X_________ an das Bezirksgericht B_________ vom 13. September 2013 mit den Begehren, dass die Pfändungsankündigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gläu- biger C_________ und D_________, aufgehoben wird und der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung erteilt wird; den Entscheid des Bezirksrichters vom 17. September 2013, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde; den Entscheid des Bezirksgerichts vom 31. Oktober 2013, wonach Folgendes erkannt wurde:

1. Die Beschwerde in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts B_________ wird dahingehend gut- geheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, im Pfändungsverfahren bis zu einem end- gültigen Entscheid des Bundesgerichts im Aberkennungsprozess von einem Saldo der Darlehensfor- derung per 17. Juni 2009 von Fr. 130'000.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sind die Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit dem 1. April 2009, abzüglich eines Guthabens des Beschwerdeführers von Fr. 2'219.70. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Aber- kennungsprozesses sind hingegen für die Bestimmung der Betreibungskosten nicht zu berücksichti- gen.

2. Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG von X_________ vom 14. November 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 2013 im Verfahren BK 13 321 wird auf- gehoben.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen, falls solche erhoben werden, zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 -

4. Der vorliegende Beschwerde beziehungsweise dem Rekurs wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

die Eingaben des Bezirksgerichts vom 19. November 2013 sowie des Betreibungsamts vom 22. November 2013, mit welchen beide auf eine Stellungnahme verzichteten; das Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2013 vom 12. November 2013 (fortan Bundesgerichtsurteil), wonach die Beschwerde von C_________ und D_________ gegen den Entscheid C1 12 161 des Kantonsgerichts im Aberkennungsprozess vom

16. April 2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen wurde; die übrigen Akten;

erwägend

dass Beschwerdeentscheide der unteren Aufsichtsbehörde binnen zehn Tagen seit der Zustellung an das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden können (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 26 EGSchKG); dass ein Einzelrichter über den Rekurs gegen einen Beschwerdeentscheid urteilen kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGSchKG); dass sich mit dem Urteil in der Sache selbst ein Entscheid über die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, so dass dieses Gesuch gegen- standslos geworden ist; dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nach Art. 26 Abs. 3 EGSchKG unter an- derem Rechtsbegehren zu enthalten hat (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a, 2002 S. 194). dass in den Rechtsbegehren der Umfang des Streites umschrieben wird und der all- gemeine Grundsatz gilt, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Gutheissung der Klage ohne weiteres zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3); dass die Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 2. A., N. 5 zu Art. 17 SchKG; ferner Levante,

- 4 - Basler Kommentar, 2. A., N. 79 zu Art. 19 SchKG mit Hinweisen), weshalb Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Auf- hebungsanträge in der Regel nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a; BGE 133 III 489 E. 3; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1; Dieth, Be- schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 129, 131 mit weiteren Hinweisen); dass der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean- tragt und damit weder ein reformatorischer noch ein kassatorischer Antrag gestellt wird; dass mangelhafte Anträge keine verbesserlichen Mängel darstellen, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (ZWR 2002 S. 194; BGE 126 III 30 E. 1b); dass die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein mangelhaftes Begehren jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus steht (Art. 29 Abs. 1 BV) und daher auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt; Rechtsbegehren sind mithin im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Bundesgerichtsur- teile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.32, 5A_380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2.2); dass sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, welche Abän- derungen am vorinstanzlichen Entscheid angestrebt werden, da der Beschwerdeführer in der Begründung lediglich ausführt, dass kein rechtskräftiges Urteil vorliege, welches eine Fortsetzung der Pfändung ermöglichen würde und dass das Betreibungsamt in Vollstreckung des angefochtenen Urteils die Begründung des Bundesgerichtsurteils im Aberkennungsprozess abzuwarten habe; dass folglich mangels eines rechtsgenüglichen Antrags auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden kann; dass die Beschwerde überdies, selbst wenn auf sie eingetreten würde, aus folgenden Gründen abzuweisen wäre;

- 5 - dass zu einer formrichtigen Begründung mindestens gehört, dass sich der Beschwer- deführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und er dartut, dass auf- grund der Aktenlage, die der Vorinstanz vorlag, oder aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein anderer Entscheid angezeigt scheint (vgl. ZWR 2005 S. 295 E. 1a; Dieth, a.a.O., S. 129; Bundesgerichtsurteil 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.2); dass der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbrachte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 sei von den Gläubigern C_________ und D_________ beim Bundesgericht „insgesamt“ angefochten worden und das Bundesge- richt habe die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Aberkennungsprozes- ses wieder offen sei und der Gegenstand des Kantonsgerichtsurteils vom 16. April 2013 insgesamt neu beurteilt werden müsse, so dass kein rechtskräftiges Urteil vorlie- ge, welches zur Fortsetzung der Betreibung berechtigen würde; dass das Kantonsgericht im Berufungsurteil C1 12 161 die Berufung von E_________ guthiess und es in Gutheissung ihrer Aberkennungsklage feststellte, dass sie die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Beträge, insbeson- dere jenen von Fr. 260'000.-- plus Zinsen zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht schulde; das Kantonsgericht hingegen die Berufung von X_________ abwies, soweit es darauf eintrat und das Urteil des Bezirksgerichts B_________ vom 20. Juli 2012, soweit es ihn betraf, in dem Sinne bestätigte, als dass es feststellte, dass er den in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B_________ verlangten Betrag im Umfange von Fr. 130'000.-- nebst Zins zu 3.5 % vom 12. Juni 2003 bis 31. März 2009 sowie zu 5 % ab 1. April 2009, abzüglich geleisteter Zinszahlungen von Fr. 30'000.--, schulde; dass gegen dieses Urteil einzig C_________ und D_________ als Aberkennungsbe- klagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen hinterlegten und im Wesentli- chen beantragten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung in der gegen E_________ eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung für Fr. 260'000.-- nebst Zins zu gewähren und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangten, demgegenüber X_________ nicht gegen das Kantonsgerichtsurteil rekur- rierte (vgl. Bundesgerichtsurteil „Sachverhalt“ D); dass das Bundesgericht in Erwägung 1 seines Rückweisungsentscheids festhielt, dass die Beanstandungen der Beschwerdeführer ausschliesslich die Forderungen bzw. das Rechtsöffnungsverfahren gegen E_________ beträfen und aus diesem Zusammen-

- 6 - hang klar werde, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend X_________ akzeptieren würden, so dass vor Bundesgericht einzig die Aberken- nungsklage von E_________ Streitgegenstand bilde (Bundesgerichtsurteil E. 1); dass der Bezirksrichter als untere Aufsichtsbehörde einen Entscheid auf der Basis fäll- te, dass Dispositivziffer 1 des Berufungsurteils C1 12 161 vom 16. April 2013 in Teil- rechtskraft erwachsen ist, was das Bundesgericht nach dem Ausgeführten bestätigte und mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorliegend in- frage stehenden Betreibung ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und sich das Bundesge- richt in seinem Entscheid zu Dispositivziffer 1 des angefochtenen Berufungsurteils des Kantonsgerichts nicht mehr äusserte; dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vorbringt, welche den angefochte- nen Entscheid als fehlerhaft erscheinen liesse, so dass die Beschwerde auch abzuwei- sen wäre, selbst wenn auf sie eingetreten würde; dass im Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zu- gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 EGSchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkennt

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. Sitten, 17. Dezember 2013